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Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Einschränkung des Bewegungsradius

Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 2) wird verordnet:

§ 1 Feststellung der Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Es wird festgestellt, dass im Landkreis Mansfeld-Südharz seit dem 03.01.2021 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet. Die genauen Zahlen können auf der Seite https://lavst.azurewebsites.net/Corona/Verlauf/atlas.html nachverfolgt werden.

§ 2 Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort
(1) Den Einwohnern des Landkreises Mansfeld-Südharz ist es ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt, sich außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort zu bewegen. Der Radius von 15 Kilometer bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
(2) Triftige Gründe sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher, gewerblicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
2. die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen sowie Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV zulässigen Angebote,
3. notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
4. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
5. die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) oder erforderlicher seelsorgerischer Betreuung sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
6. Versorgungsgänge und Einkauf in Geschäften im Sinne des § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV sowie Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, soweit die entsprechenden Leistungen oder Waren am Wohnort und im 15 Kilometer Umkreis nicht verfügbar sind,
7. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern, Großeltern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
9. die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV,
10. der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV erlaubt oder genehmigt sind sowie die Teilnahme an angezeigten Versammlungen,
11. das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
12. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen,
13. die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
14. die Durchführung der Jagd zur Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP),
15. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften,
16. die Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren und
17. die Fahrt zu eigenen oder gepachteten Grundstücken, Wochenendgrundstücken, Kleingärten, Zweitwohnsitzen oder die Rückkehr zum Hauptwohnsitz.
Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
(3) Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach § 15 der 9. SARS-CoV-2-EindV. Die zuständigen Behörden können zur Überwachung der vorübergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig anhalten und befragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, ihren Wohnort und ihre Wohnung verpflichtet. Die triftigen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ohne Vorliegen eines triftigen Grundes außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um seinen Wohnort bewegt. Ein Verstoß gegen die Einschränkung des Bewegungsradius kann mit einem Bußgeld in Höhe von 25 bis zu 250 Euro geahndet werden.

§ 4 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am 12.01.2021 in Kraft und vorbehaltlich einer Verlängerung mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Darüber hinaus tritt diese Verordnung durch ausdrückliche Aufhebung außer Kraft, sofern innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner unterschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.

Begründung

Öffentliche Bekanntmachung komplett