Aktuelle Stadtinformationen_Max

Aktuellen Einschränkungen im Überblick

Der Bürgermeister Carsten Staub gibt die aktuelle Umsetzung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus nach der
"Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV),
vom 15. September 2020, zuletzt geändert durch Z w e i t e V e r o r d n u n g zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020"
in der Lutherstadt Eisleben bekannt.

Trotz der bisherigen Eindämmungsmaßnahmen steigt die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen, außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Die Verordnung hat nachfolgende Beschränkungen städtischer Einrichtungen zur Folge:
Diese gelten seit Montag, den 02. November 2020 bis zum 30. November 2020.

Das Rathaus und die Gebäude der Stadtverwaltung sind für den Besucherverkehr verschlossen.
Anliegen sollten möglichst kontaktlos (telefonisch, postalisch oder per E-Mail ) vorgetragen werden. In begründeten Fällen, die eine persönliche Vorsprache erfordern, werden Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch, postalisch oder per E-Mail) abgesichert.
Die Verwaltung ist nicht geschlossen. Bitte beachten Sie die in den Häusern der Verwaltung aushängenden Hygieneregeln (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes).

Folgende öffentliche Einrichtungen/Häuser sind geschlossen und dürfen nicht genutzt werden:
1. alle Dorfgemeinschaftshäuser, mit Ausnahme der Nutzung für notwendige Sitzungen des Ortschaftsrates;
2. die Schwimmhalle in der Friedensstraße mit Ausnahme der Durchführung des Schulschwimmens;
3. alle Sporthallen und Sportplätze mit Ausnahme der Durchführung des Schulsports (weitere Ausnahmen nur mit gesonderter Genehmigung im Rahmen der geltenden Verordnung vom zuständigen Gesundheitsamt);
4. die Caravanstellplätze auf dem Wiesengelände.

Nachfolgend aufgeführte Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Hygieneregelungen wie folgt stattfinden:
1. Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Fraktionen sowie der Ortschaftsräte ist die Anzahl der Besucherplätze entsprechend der örtlichen Gegebenheiten begrenzt.
2. An Hochzeiten dürfen, neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten, lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
3. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.

Weitere Informationen:
Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (PDF)

Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV).
Vom 15. September 2020,zuletzt geändert durch Z w e i t e V e r o r d n u n g zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. (PDF)

Begründung:
Z w e i t e V e r o r d n u n g zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Vom 30. Oktober 2020. (PDF)


FAQ
Welche Sportarten sind gem. §8a Abs.1 Nr.1 8. SARS-CoV-2-EindV möglich? und
Welche Regelungen muss der Betreiber treffen? (PDF)