Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Allgemeinverfügung
Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV) die nachfolgende Allgemeinverfügung über die Genehmigung des Zugangs zu Spielplätzen im Landkreis Mansfeld-Südharz:
1. Verhaltensregeln:
- Das Betreten von Spielplätzen ist abweichend von § 8 Abs. 3 der 5. SARS-CoV-2 EindV unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet:
- Spielplätze im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Flächen, auf denen ein Spielgerät oder mehrere Spielgeräte vorhanden sind, mit denen sich Kinder beschäftigen bzw. mit denen sie spielen können.
- Die im Landkreis Mansfeld-Südharz befindlichen Spielplätze dürfen durch den Verkehrssicherungspflichtigen beginnend ab 08. Mai 2020 täglich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Nutzung freigegeben werden. Der Verkehrssicherungspflichtige kann hiervon abweichend innerhalb dieses Zeitrahmens die Zeiten zur Öffnung des Spielplatzes beschränken. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. immissionsschutzrechtliche Regelungen) bleiben hiervon unberührt. Die ggf. vorhandene Spielplatzordnung gilt unter Maßgabe dieser Allgemeinverfügung weiter.
- Personenberechtigt zur Nutzung des Spielplatzes sind ausschließlich Kinder bis zu 12 Jahren und die Begleitperson. Die Nutzung des Spielplatzes in Gruppen von mehr als fünf Kindern ist untersagt, ausgenommen Gruppen von Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen in Begleitung mit ihren Erzieherinnen (KITA-Gruppen u. ä.). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Abstandsregelungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV möglichst eingehalten werden. Dies gilt nicht für Kinder des eigenen Hausstandes und KITA-Gruppen. Zwischen mehreren Gruppen ist ein Mindestabstand von 3 m sicherzustellen. Der Verkehrssicherungs-pflichtige hat ausgehend von der Größe des Spielplatzes durch Zugangsbeschränkungen (Festlegung einer max. Personenanzahl an Nutzungsberechtigten) dafür Sorge zu tragen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, wobei davon ausgegangen wird, dass je Person 10 m² als ausreichend anzusehen sind.
- Die Nutzung des Spielplatzes durch den personenberechtigten Kreis ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, der, sofern nicht selbst personensorgeberechtigt, das Kind bzw. die Kinder durch den jeweiligen Personensorgeberechtigten anvertraut wurde, gestattet. Ist die vom Verkehrssicherungspflichtigen ausgewiesene maximale Personenanzahl, denen ein Betreten des Spielplatzes gestattet ist, erreicht, darf das Spielplatzgelände von weiteren hinzukommenden Begleitpersonen und den ihnen anvertrauten Kindern nicht betreten werden.
- Begleitpersonen und Kinder, welche erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung bzw. Erkältungssymptome jeglicher Art aufweisen, ist das Betreten der Spielplätze (Nutzung) untersagt.
- Der Kontakt der Begleitperson zu anderen, ihr nicht anvertrauten Kindern ist nach Möglichkeit einzuschränken.
- Die Begleitperson hat eigenverantwortlich die Einhaltung der vom Verkehrssicherungspflichtigen getroffenen Regelungen zu beachten, insbesondere eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass
ein körperlicher Kontakt zwischen den ihr anvertrauten Kindern zu anderen Kindern vermieden wird, die Abstandsregeln eingehalten werden, die und die ihr anvertrauten Kinder Verhaltensregeln, insbesondere Husten- und Niesetikette beachten, d.h. besonderen beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich dabei wegdrehen, eine Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen – benutzte Taschentücher sind zu Hause im Restmüllbehälter zu entsorgen-, das Berühren von Augen, Nase und Mund vermeiden, das Spielplatzgelände nicht betreten wird, wenn dadurch die vom Verkehrssicherungspflichtigen ausgewiesene maximale Personenanzahl überschritten wird.
- Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen eigenverantwortliche durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen. Bei Verstößen gegen vorgenannte Obliegenheiten hat der Verkehrssicherungspflichtige die Begleitperson und die zugehörigen Kinder im Rahmen des ihm zustehenden Hausrechts vom Spielplatz zu verweisen.
- Die Verhaltensregeln für die Spielplatznutzung sind durch Aushang (Hinweis) auf dem Gelände des Spielplatzes den Nutzern durch den Verkehrssicherungspflichtigen bekannt zu geben. Neben den hier angeordneten Maßnahmen kann der Verkehrssicherungspflichtige hierin weitere Beschränkungen für die Spielplatznutzung festlegen.
Vorgenannte Verhaltensregeln gelten auf der Grundlage der 5. SARS-CoV-2-EindV mit den darin geltenden Geboten. Im Falle der Änderung dieser Gebote durch eine neue Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die dann gültigen Gebote maßgeblich, ohne dass es einer Änderung dieser Allgemeinverfügung bedarf.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben somit keine aufschiebende Wirkung (§ 16 Abs. 8 IfSG).
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
4. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der amtlichen Bekanntgabe wirksam.
Sangerhausen, den 07.05.2020
Christiane Beyer
stellv. Landrätin
Allgemeinverfügung Spielplätze MSH - 07.05.2020.pdf