Entsprechend der Entwicklung der pandemischen Lage, die zur Aufhebung der vorübergehenden Kontaktverbote im öffentlichen Raum geführt hat, ist auch eine Neubewertung des Sportbetriebs erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sport auch und gerade in angespannten Zeiten seinen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur Erhaltung von Gesundheit und Mobilität und damit zur Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger leistet. Aufgrund der geringeren Infektionsgefahr im Freien, wird zunächst der Sportbetrieb dort vorzugsweise als Individualsport, maximal in kleinen Gruppen bis zu 5 Personen unter strengen Auflagen, die kumulativ vorliegen müssen, erlaubt.
Nach der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV / mit Begründung vom 02. Mai 2020 können gemäß § 8 Sportstätten und Sportbetrieb im Freien mit Zustimmung des Trägers der Sportanlage erlaubt werden unter anderem, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist,
erfolgt nicht,
4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
10. Zuschauer sind nicht zugelassen.
Wir veröffentlichen für die Sportstätten das Handlungskonzept zur Wiederaufnahme eines eingeschränkten Sportbetriebes sowie einen Hygieneplan. Dieser ist für die Sportstätte und den Sportbetrieb entsprechend anzupassen, d. h., Ergänzungen sind vorzunehmen (betrifft die "rot" gekennzeichneten Hinweise).
Des Weiteren ist sicherzustellen, dass ein gesonderter tägliche Anwesenheitsnachweis geführt und dem Träger der Sportanlage gemeinsam mit dem wöchentlichen Trainingsplan eingereicht wird.
Nach Vorlage des vollständigen Handlungskonzeptes werden wir zeitnah eine etwaige Zustimmung prüfen.
Für Rückfragen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf und bleiben Sie gesund!
Stabsstelle Wirtschaft, Schule, Jugend, Sport und Fördermittelkoordination
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