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Hinweise zur Arbeit für Museen und Gedenkstätten in Zeiten der Coronavirus SARS-CoV-2 Epidemie

Hinweise zur Arbeit für Museen und Gedenkstätten in Zeiten der Coronavirus SARS-CoV-2 Epidemie
Stand: 23.03.2020
Inhalt:
- Allgemeinverfügung der Landesregierung zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-virus
- Pressemitteilung Staatskanzlei Sachsen-Anhalt zur Unterstützung von Künstler*innen und zu Fragen der Projektförderung im Kulturbereich

Am 23.03.2020 in Kraft getretene Allgemeinverfügung für das Land Sachsen-Anhalt zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus:
https://www.sachsen-an-halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/STK/Startseite_pdf_Dokumente/Allgemeinverfu__gung22.3.2020.pdf
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.sachsen-anhalt.de/startseite/news-detail/news/verschaerfte-massnahmen-gegen-den-corona-virus/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction 

Pressemitteilung 1. Land gewährt Soforthilfe für Künstler und 2. Projektförderung Kulturbereich
Nr. 131/2020
Magdeburg, 20. März 2020
1. Land gewährt Soforthilfe für Künstler

Die kleine und besonders anfällige Kunst- und Kulturszene des Landes leidet in besonderem Umfang unter den Folgen der COVID-19 Pandemie und den damit verbundenen Absagen prak-tisch aller Veranstaltungen. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur hat daher verschiede-ne Maßnahmen zur Unterstützung der Kunst- und Kulturszene auf den Weg gebracht. Eine fi-nanzielle Soforthilfe des Landes für in existenzielle Notlage geratene Künstlerinnen und Künst-ler wird ab nächste Woche zu beantragen sein, weitere Maßnahmen der Bundesebene wie die Öffnung der Grundsicherung (Hartz IV) für Soloselbständige sollen folgen. Das Land hat den Bund auch gebeten, Entlastungen bei den Beiträgen zur Künstlersozialkasse zu prüfen.
Dazu Staats- und Kulturminister Robra: „Uns erreichen derzeit viele Hilferufe aus der Kunst- und Kulturszene. Der Kulturbereich liegt momentan nahezu komplett brach. Für die Betroffe-nen bedeutet das in der Regel einen kompletten Einnahmeverlust mit allen damit verbundenen Existenzsorgen. Für diese Menschen bieten wir unbürokratisch und unkompliziert eine erste Soforthilfe an. Des Weiteren werden wir bei der Abrechnung von geförderten, aber nicht reali-sierbaren Projekten äußerste Flexibilität zeigen. “
Zu den einzelnen Maßnahmen:

1. Kurzfristige Unterstützung in Höhe von 400 € pro Monat und Person.
Antragsberechtigt sind selbständige Künstlerinnen und Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller. Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Die Antragsberechtigten müssen ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
Rechtsgrundlage ist die Ausnahmeregelung Nr. 7.4 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt. Bewilligungsstelle ist das Landesverwaltungsamt. Das Antragsformular wird in Kürze auf der Webseite des Landesverwaltungsamts zur Verfügung stehen.
Zusätzlich gilt: Wer sein Einkommen aufgrund von Einbrüchen durch Absagen o.ä. nach unten korrigieren muss, sollte dies unbedingt auch der Künstlersozialkasse melden.
Damit sinken auch die monatlichen Beitragszahlungen. Das Formular:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Vordrucke_und_Formulare/Aenderung_Arbeitseinkommen.pdf?fbclid=IwAR11z0rzS8xlI6ihL-DpqnjCc0Bmz3kVdAudtiZ6fzDhN8tTQs91qK1ClGs 

2. Flexibilität im Umgang mit genehmigten, nach der Kulturförderrichtlinie des Landes geför-derten Projekten
Für Projekte, die wegen der Pandemie nicht wie beantragt durchgeführt werden können sowie Projekte, die zwischenzeitlich abgesagt worden sind, soll geprüft werden, ob bereits entstandene, unabwendbare Kosten und Regressansprüche als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei jedem der kritischen Fälle wird das Landesverwaltungsamt individuell und sorgfältig mit den Antragstellern bzw. Zuwendungsempfängern nach einer Lösung suchen. Projektträger sollen sich nach einer Förderung rechtzeitig bei dem Landesverwaltungsamt melden, wenn sie die Maßnahme nicht oder nur teilweise durchführen können.