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Schließung von Beherbergungsstätten in Sachsen-Anhalt und dem Verbot touristischer Reisen

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Beherbergungsstätten in Sachsen-Anhalt und dem Verbot touristischer Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ab Freitag, den 20. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration als oberster Gesundheitsbehörde ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung gemäß §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, IfSG folgende
Weisung:
1. Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungsund Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
2. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise spätestens bis zum Ablauf des 21. März 2020 anzutreten.
3. Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.
4. Ich weise Sie an, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu verkünden. Diese ist bis zum Ablauf des 19. April 2020 zu befristen.
5. Wegen der Betroffenheit des ganzen Landes ergeht die Weisung zum Erlass einer einheitlichen Allgemeinverfügung an die obere Gesundheitsbehörde nach §§ 4 Absatz 1 i V m 19 Absatz 3 GDG LSA, die notwendigen Maßnahmen nach § 28 und auch § 16 IfSG anzuordnen.
6. Anordnungen nach Nrn. 1 bis 3 sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Weisung ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Das neuartige Virus SARS-CoV-2 hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit verbreitet und am 11. März 2020 zur Ausrufung der Pandemie durch die WHO geführt. Auch in Deutschland und Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile zahlreiche Infektionen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 durch Tröpfchen-Infektion, z.B. durch Husten, Niesen teils auch mild erkrankter oder auch asymptomatisch infizierter Personen, kann es leicht zu fortgesetzter Mensch zu Mensch Übertragung kommen. Vor dem Hintergrund der drastisch steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen ist es erforderlich, unverzüglich weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und die Infektketten zu unterbrechen. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Sachsen-Anhalt sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs sowohl der Übernachtungsgäste als auch der Tagestouristen ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Insbesondere vor dem Hintergrund entsprechender Tourismusbeschränkungen in den benachbarten Bundesländern Niedersachsen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern besteht die Gefahr der Umleitung von Urlaubsreisenden und Tagestouristen nach Sachsen-Anhalt. Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) werden untersagt, weil bei diesen aufgrund der räumlichen Nähe und der zeitlichen Dauer regelmäßig ein hohes Ansteckungsrisiko der Reiseteilnehmer besteht. 2 Auswärtige, die das Land zu touristischen Zwecken besuchen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen des Harzes und um die UNESCO- Welterbestätten deutlich. Die dadurch entstehenden hohen Personendichten begründen einen hohen Schutzbedarf. Das Verbot das Land zu touristischen Zwecken zu besuchen, ist ermessensgerecht. Denn Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG), Das Verbot, das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu betreten, dient diesem Zweck. Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19. Das Verbot, das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu touristischen Zwecken zu betreten, ist geeignet, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 in Sachsen-Anhalt zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Das Verbot ist auch erforderlich. Denn die hochdynamische Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen und Tagen und die medizinalfachliche und epidemiologischen Erkenntnisse gebieten das Verbot von touristischen Reisen zum Schutz der Landesbevölkerung. Das Urlaubsverbot ist auch zur Verhinderung bzw. Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle, weiterhin bereit zu halten. Nach aktueller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Besuchern, die Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Besucher. Auch wenn der Tourismus für einige Teile des Landes von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist hier festzustellen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem hohen Risiko der weiteren Verbreitung dieser Krankheit höher zu bewerten ist als das Interesse der Besucher oder der Gewerbetreibenden in Sachsen-Anhalt. Da weiterhin Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen erlaubt sind, liegt eine Verletzung des Übermaßverbotes nicht vor. Andere mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch angesichts der Gefahrenlage vertretbar. Zudem steht gegen den SARS-CoV-2 Virus derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Mit freundlichen Grüßen
Beate Bröcker 

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