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Kinderbetreuung

FAQ – Coronavirus / Auswirkungen auf die Kinderbetreuung Stand: 18. März 2020
Kann mein Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen? Welche Berufsgruppen gehören zu den unentbehrlichen Schlüsselpersonen? Kann ich mit meinem Kind auf den Spielplatz gehen? Diese und andere Fragen
beantworten wir mit den FAQ „Coronavirus / Auswirkungen auf die Kinderbetreuung“.

Für den Zeitraum vom 18. März bis zunächst zum 13. April 2020 sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie
Ferienlager geschlossen.
Den Erlass, der die Schließungen sowie die Notbetreuung regelt, finden Sie unter:
https://ms.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/2_Gesundheit/2020_03_15_Erlass-Notbetreuung.pdf

Werden die Kita-Gebühren für den Zeitraum der Schließung erstattet?
Uns erreichen von Ihnen viele Anfragen zum Thema "Beitragsrückerstattung für die Zeit der Kita-und Hortschließungen". Wir verstehen Ihre Sorgen und sind an einer schnellen Lösung interessiert.
Nach aktueller Information des Jugendamtes des Landkreises Mansfeld-Südharz wird derzeit in der Landesregierung durch Frau Ministerin Grimm-Benne an Lösungen gearbeitet, wie eine Beitragsrückerstattung der Kita-Gebühren für die Zeit der Kita-Schließungen aussehen könnte. Sobald wir diesbezüglich konkret informiert werden, veröffentlichen wir diese Informationen hier auf unserer Homepage.

Landeszuweisung für Kinderbetreuung fließt weiter ungekürzt an Landkreise und kreisfreie Städte
Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat ausdrücklich begrüßt, das sich mehrere Kommunen im Land entschieden haben, keine Elternbeiträge für Kindertagesstätten zu erheben, solange die Kitas wegen der Corona-Krise geschlossen sind. Ob das Land dadurch entstehende finanzielle Mehrbelastungen übernehmen könne, werde geprüft. Nach bisheriger Einschätzung gebe es dafür keine Rechtsgrundlage.
Grimm-Benne stellte klar, dass das Land jedenfalls seinen Anteil an der Finanzierung der Kindertagesstätten weiter zu hundert Prozent zahlt, soweit diese Notbetreuung anbieten und damit auch ihr Personal weiter vorhalten müssen. Das Sozialministerium habe heute in einem Schreiben an die Jugendämter klargestellt, dass der Landesanteil an den Kita-Kosten ungekürzt an die Landkreise fließt. Das Land gehe dabei von einer ebenso uneingeschränkten Zahlungspflicht der Landkreise und kreisfreien Städten sowie den Gemeinden aus, heißt es in dem Schreiben.
Eine Beauftragung Dritter mit der Notversorgung sei ausgeschlossen, wird betont. Träger, die keine Notbetreuung zur Verfügung stellen, oder Einrichtungen, die die Betreuung von Kindern unzulässiger Weise auf Dritte übertragen haben, erhalten für die entsprechende Zeit keine Zuschüsse von Land und Landkreis.
Die Kita-Finanzierung wird in Sachsen-Anhalt gemeinsam von Land und Landkreisen, die einen festen Satz zahlen, und von Kommunen und Eltern getragen, unter denen die restlichen Kosten aufgeteilt werden. Dazu legen die Kommunen vor Ort eine Gebührensatzung fest.


Kann mein Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Ab dem 18. März 2020 werden in Schulen und Kitas nur noch Kinder bis zum 12. Lebensjahr betreut, wenn beide Erziehungsberechtigten, oder der/die Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen
Schlüsselpersonen gehören und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt.

Welche Berufsgruppen gehören zu den unentbehrlichen Schlüsselpersonen?
Wenn beide Elternteile bzw. der alleinerziehende Elternteil in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der
Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind/ist, können sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-,
Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder‐ und Jugendhilfe, des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
einschließlich Behörden des Arbeits‐, Gesundheits‐ und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der
Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der
Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Mit Erlass vom 17. März 2020 gehören zu der Personengruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen auch:
Verkaufspersonal im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogerien,
Personal in Krisen‐ und Pandemiestäben von Behörden und Unternehmen, 
Personal in Geldinstituten, das unmittelbar mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs befasst ist,
Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und von Einheiten des Katastrophenschutzes,
Beschäftigte bei der Post,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Behörden, deren Behördenleitung schriftlich bestätigt,
dass die jeweilige Person benötigt wird, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen sowie Beraterinnen und Berater in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Ich werde als unentbehrliche Schlüsselperson eingeordnet, mein/e Partner/in hingegen nicht. Kann mein Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Um Infektionsketten zu unterbrechen, zielt die Schließung darauf, dass sich möglichst wenige Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Deshalb ist eine Inanspruchnahme der Notbetreuung nur
möglich, wenn beide Elternteile als unentbehrliche Schlüsselperson einzuordnen sind. Damit sollen die gesellschaftlichen Grundfunktionen bspw. zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens
sichergestellt werden.
Arbeitet beispielsweise die Mutter als Ärztin und der Vater als Gärtner, besteht kein Anspruch darauf, dass das Kind die Notbetreuung nutzen kann. Die Betreuung muss somit auf anderem Weg
sichergestellt werden.
Wie weise ich nach, dass ich zu den unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehöre?
Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Notbetreuung von Kindern der unentbehrlichen
Schlüsselpersonen muss durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw ‐ . bei
Behörden ‐ der Behördenleitung bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft gegenüber
der entsprechenden Gemeinschaftseinrichtung nachgewiesen werden.

Werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Betreuungsbedarf weiterhin betreut?
Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf nach Paragraph 8
KiFöG, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden weiter in der
jeweiligen Einrichtung betreut. Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht zu den unentbehrlichen
Schlüsselpersonen gehören.

Kann ich mit meinem Kind auf den Spielplatz gehen?
Die Landesregierung Sachsen‐Anhalt hat am 17. März 2020 die „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2“ beschlossen (siehe
https://ms.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/VO/VAR_2‐VOSARS‐COVID‐19_2020‐03‐17_lesefassung.pdf).
Die Verordnung legt fest, dass u.a. Spielplätze, Freizeitparks, Schwimmbäder und Kinos geschlossen werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Kindern in dieser für Familien herausfordernden Situation finden Sie finden Sie u.a. unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Handreichung_COVID‐19_Tipps_fuer_Eltern.pdf.

Weshalb wurden die Schließungen von Kitas und Schulen so kurzfristig veranlasst?
Ziel der Schließung von Schulen und Kitas ist, zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona‐Virus in Deutschland beizutragen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen hat die
Landesregierung von Sachsen‐Anhalt auf Grundlage einer Abstimmung zwischen Bundesregierung und den Ländern beschlossen, am 15. März 2020 beschlossen, Kitas und Schulen bis zunächst zum
Ablauf des 13. April 2020 zu schließen. Am Montag, 16. März, und Dienstag, 17. März, gab es eine Übergangszeit, in der die Notbetreuung für alle Kinder in Anspruch genommen werden konnte, für
die kurzfristig noch keine andere Betreuung organisiert werden konnte. Die mit dem Coronavirus einhergehenden Maßnahmen stellen viele Menschen vor große Herausforderungen. Diese können nur gemeinsam und im Bewusstsein über die Verantwortung aller Bürgerinnen und Bürger bewältigt werden. Nicht für alle Probleme, die sich aktuell aus den eingeleiteten Maßnahmen ergeben, gibt es bereits Lösungen. Wir bitten um Verständnis, dass manche Lösungen noch entwickelt werden müssen.