Die Abiturprüfungen in Sachsen-Anhalt können in diesem Jahr in zwei Prüfungsdurchgängen stattfinden. Ein neuer Zeitplan wurde am 30.03.2020 verabschiedet.
Demnach beginnt der erste Prüfungszeitraum am 04. Mai 2020, der zweite Durchgang startet am 02. Juni 2020.
Den Schülerinnen und Schülern ist es freigestellt, sich für jeweils einen Prüfungsdurchgang zu entscheiden. Der letzte Schultag wurde um eine Woche auf den 30. April 2020 verlegt.
Die Termine im Detail:
1. Durchgang
• 04. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Physik,
• 05. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Mathematik,
• 06. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Chemie,
• 07. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Biologie,
• 08. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Englisch,
• 11. Mai 2020 schriftliche Prüfung in Fächern ohne zentrale Prüfungen,
• 12. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Deutsch,
• 13. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Französisch,
• 14. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Geschichte,
• 15. Mai 2020 schriftliche Prüfung im Fach Russisch
2. Durchgang
• 02. Juni 2020 schriftliche Prüfung in Fächern ohne zentrale Prüfungen,
• 03. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Deutsch,
• 04. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Französisch,
• 05. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Englisch,
• 08. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Mathematik,
• 09. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Physik,
• 10. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Biologie,
• 12. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Chemie,
• 15. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Geschichte,
• 16. Juni 2020 schriftliche Prüfung im Fach Russisch
Die „Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ hat das Ministerium für Bildung ermächtigt, Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt zu erlassen. Ein entsprechender Erlass wurde heute an die Schulen versandt.
Danach sind folgende Prüfungen gestattet:
a. Abiturprüfungen, einschließlich Berufliches Gymnasium,
b. Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses, einschließlich der BFS Technik, und BFS Sozialpflege,
c. Besondere Leistungsfeststellungen zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses,
d. Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Abendsekundarschule,
e. Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife,
f. Prüfungen zum Erwerb aller Schulabschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Weiterhin sind Klausuren, die erforderlich sind, um zur Prüfung zur Erlangung der des Abiturs zugelassen zu werden, gestattet.
Zur Durchführung gelten die bisher bekannten Sicherheitsmaßnahmen:
a. Zwischen den Teilnehmenden ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Muss ein Integrationshelfer anwesend sein, kann der Mindestabstand zwischen ihm und dem von ihm betreuten Schüler unterschritten werden, dabei ist für angemessenen Mundschutz zu sorgen. Die Dauer der Einhaltung des Mindestabstands erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthalts auf dem Schulgelände;
b. die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten müssen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist von der Schule für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlagen vollständig auszuhändigen;
c. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
d. die Schulen befragen die Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie einer der Fragen mit ja beantworten;
e. die Schulen informieren die Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette.
Schulen können darüber hinaus weitergehende Maßnahmen ergreifen, wenn sie das aufgrund ihrer Kenntnis der besonderen Situation vor Ort für erforderlich halten.