Das Landesverwaltungsamt hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht:
Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Sachsen-Anhalt
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt — LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 erlaube ich angesichts der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und der daraus resultierenden Notwendigkeit, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Land Sachsen-Anhalt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wobei Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag ausgenommen sind.
Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Filialen der Deutschen Post AG, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel
im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.
In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche erlaubt.
§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.