Teil 1 von 2
Welche Schulen sind von der Schulschließung betroffen?
Die Schließung betrifft alle Schulen in Sachsen-Anhalt, das gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Wie wird die Betreuung im Notfällen abgesichert?
Betreut werden ab 18. März Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn beide Personensorgeberechtigten oder die/der Personensorgeberechtigte zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt.
Wer gehört zu den unentbehrlichen Schlüsselpositionen?
Wenn Personensorgeberechtigte z.B. in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind, können sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen
der Gesundheitsversorgung,
der Arzneimittelversorgung,
der Pflege,
der Behindertenhilfe,
Kinder- und Jugendhilfe,
der Justiz- und Maßregelvollzug,
der Landesverteidigung,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und
der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Personensorgeberechtigten beschäftigt sind.
Warum werden Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen?
Das neuartige Coronavirus hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit verbreitet und am 11. März 2020 zur Ausrufung der Pandemie durch die WHO geführt. Auch in Deutschland und Sachsen-Anhalt gibt es mittlerweile zahlreiche Infektionen.Vor dem Hintergrund der drastisch steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und die Infektionsketten zu unterbrechen.Durch den vorherrschenden Übertragungsweg durch Tröpfchen-Infektion, z.B. durch Husten, Niesen, teils auch durch erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu fortgesetzter Mensch-zu-Mensch-Übertragung kommen.Die getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung des Infektionsgeschehens und insbesondere dem Schutz von Menschen, die besonders gefährdet sind. Ziel der Schulschließung ist es, Kontakte an den Schulen, die zu Infektionen führen zu unterbinden. So soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt.
Welche Regelung gilt für Sozialkontakte im außerschulischen Bereich?
Die Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen dient einer Eindämmung des Coronavirus‘. Alle Menschen sind aufgefordert, soziale Kontakte auch außerhalb der Schule auf ein Minimum zu reduzieren. Hier sind wir auf ein besonnenes und solidarisches Miteinander angewiesen.
Gilt die Schulschließung auch für Schulleitungen? Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allgemeine Aussetzung des Unterrichtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen?
Grundsätzlich gilt für alle Lehrkräfte die Dienstpflicht. An den Schulen wird über den notwendigen personellen Einsatz zur Absicherung der Notbetreuung entschieden. Alle Lehrkräfte, die nicht für die Betreuung eingesetzt werden, verrichten ihren Dienst von zuhause, sofern von den Schulleitungen keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar, um den Kontakt mit allen am Schulbetrieb Beteiligten sowie mit der Schulaufsicht und den Schulträgern gewährleisten zu können.
Wie verrichten Lehrkräfte ihren Dienst von zu Hause?
Beispiele für die Tätigkeiten können sein:
die Verteilung von Unterrichtsmaterial an die Schülerinnen und Schüler, Korrektur sowie Auswertung der Ergebnisse auf elektronischem Wege mit den Schülerinnen und Schülern,
die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Abschlussklassen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien und Prüfungsvorbereitung im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten,
die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten,
die Planung des Unterrichts für die Zeit nach den Osterferien,
die gezielte Vorbereitung von Abschlussklassen auf die Abschlussprüfungen.
Zur gemeinsamen Nutzung stehen verschiedene Online-Tools zur Verfügung. Darüber hinaus steht es den Schulen frei, weitere Tools zum Einsatz zu bringen.
1. Angebote, die zugangsfrei genutzt werden können
Lern – und Übungsplattform 2l4s
moodle.bildung-lsa.de
Hier finden sich Übungen für die Primarstufe und Sekundarstufe I (Gymnasium, Sekundar- und Förderschule) in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaften. Schülerinnen und Schüler können sich anonym anmelden, die Aufgaben bearbeiten und erhalten vom System eine Rückmeldung über die Ergebnisse.
Analoge Lern- und Übungsmaterialien
Unter lisa.sachsen-anhalt.de/unterricht/lehrplaenerahmenrichtlinien findet sich lehrplangerechtes Aufgabenmaterial eingestellt.
2. Angebote, die Lehrkräften mit einem Zugang zum Bildungsserver Sachsen-Anhalt bereitstellen können
bildung-lsa.de
Lernplattform Moodle – die zentrale Lernplattform des Landes
Moodle ermöglicht es, digitale Lehr- und Lernmethoden einfach in den Unterricht einzubinden. Lernen, Üben, Kollaboration und Kommunikation können so zeit- und ortsunabhängig in einem geschützten Bereich im Internet gestaltet werden. An Schulen mit eigener Schulinstanz können Lehrkräfte eigene Moodle-Kurse anlegen und bearbeiten sowie dazu bereits vorhandene Kursangebote und einen Fundus an kompetenzorientierten Onlinekursen https://moodle.bildung-lsa.de/webschule/ nutzen.
Lehrkräfte, die bisher keinen Zugriff auf die Lernplattform haben, können den schulischen E-Learning-Service-Sachsen-Anhalt (selessa) kontaktieren und erhalten von dort weitere Unterstützung.
emuCLOUD – die Bildungscloud des Landes
Lehrkräfte können auf Open-Source-Basis:
Dateien oder ganze Verzeichnisse zu emuCLOUD hochladen, von zu Hause, von unterwegs oder aus der Schule,
ihre gespeicherten Daten downloaden, wann und wo immer sie sie brauchen,
ihre Daten anderen Lehrkräften der Schule zur Verfügung stellen und
mit Schülern, Eltern, beliebigen Nutzern per Link teilen (passwortgeschützt).
Medienportal emuTUBE- die Mediendistribution des Landes
Für den digital unterstützten Unterricht ist der Zugriff auf vielfältige, lizenzrechtlich abgesicherte und möglichst aufwandsarm einsetzbare didaktische Unterrichtsmedien besonders wichtig. emuTUBE bietet dafür mehr als 13.000 audiovisuelle bzw. auditive Medien. Sie stehen in unterschiedlichen digitalen Dateiformaten sowie mit Begleitmaterialien im Kontext der aktuellen Fachlehrpläne zur Verfügung. Die Recherchefunktion erlaubt eine rasche Zuordnung zu Fächern, Schuljahrgängen, Lehrplaninhalten und einzelnen Stichworten.
Zur Vorbereitung auf Prüfungen und abschlussbezogene Leistungsfeststellungen (z.B. für den qualifizierten Hauptschulabschluss) können die den Schulen auf dem Landesportal unter:
https://lisa.sachsen-anhalt.de/unterricht/pruefungen und unter: https://lisa.sachsen-anhalt.de/unterricht/zentrale-leistungserhebungen zugänglichen Aufgaben vergangener Prüfungen und Leistungserhebungen an die Schülerinnen und Schüler übermittelt werden.
Realschulprüfungen
Für die Realschulprüfungen ab dem 20.04.2020 wird vorsorglich wegen der geringen Vorbereitungszeit eine Verschiebung geprüft. Genauere Informationen finden Sie in den nächsten Tagen https://mb.sachsen-anhalt.de/start/
Gibt es Best-Practice-Beispiele zum Einsatz digitaler Medien und Tools?
Die Broschüre „Digitale Medien und Werkzeuge nutzen. Beispiele aus Sachsen-Anhalt" (3. Auflage, Dez. 2019) steht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Darüber hinaus zu empfehlen sind neben den oben aufgeführten Angeboten via Bildungsserver Sachsen-Anhalt folgende Zusammenstellungen (z.T. mit Begleitvideos) zur Arbeit mit digitalen Medien und Tools:
Aus Sachsen-Anhalt:
Initiative Lehramt Digital des Zentrums für Lehrer*innenbildung der Martin-Luther-Universität
Toolbox: blogs.urz.uni-halle.de/lehramtdigital/toolliste/
Nele Hirsch (ebildungslabor)
Zeitgemäße Bildung durch Offenheit: open.education
Johanna Daher (MDR): Online-Tools für den Unterricht nutzen (Ideen + Tutorials)
Weiteres:
TU Hamburg. Institut für Technische Bildung und Hochschuldidaktik: Digital Learning Lab
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM): Medien in die Schule
Wegweiser Digitale Schule
Zum Seitenanfang
Gilt die Dienstpflicht auch für Lehrkräfte, die selbst Kinder zu Hause betreuen müssen?
Für Lehrkräfte besteht weiterhin Dienstpflicht. Bei der Verteilung der Aufgaben sind die Schulleitungen jedoch gehalten darauf zu achten,
dass die anfallenden außerunterrichtlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.
Dazu gehört auch die Rücksichtnahme auf die Lehrkräfte, die zuhause eigene Kinder aufgrund der Schul- bzw. Kitaschließung betreuen müssen. Dies gilt besonders für Lehrkräfte, die zu einer Risikogruppe gehören.
Dürfen Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren?
Die unterrichtsfreie Zeit ist keine Ferienzeit. Ziel der Schulschließungen ist eine Eindämmung des Coronavirus‘. Reisen im In- und in das Ausland widerlaufen dieser Strategie, da sie neue Infektionen begünstigen können.
Deshalb sind Schülerinnen und Schüler aufgefordert, Außenkontakte zu minimieren und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.
Muss der entfallende Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden?
Nein, der entfallende Unterricht muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Erhalte ich das Geld für das Mittagessen zurück, wenn mein Kind wegen der Schulschließung nicht daran teilnehmen kann?
Da die Mittagsverpflegung nicht durch das Land, sondern durch die Kommunen als Schulträger organisiert wird, sind seitens des Bildungsministeriums hierzu keine verbindlichen Aussagen möglich. Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden und der weiterführenden Schulen im Regelfall die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte erfragen Sie dort telefonisch oder per E-Mail das weitere Vorgehen.