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Öffentliches Leben

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV).

Fragen und Antworten (FAQs)

Ab wann gilt die Verordnung?
Die Corona-Eindämmungsverordnung gilt ab dem 18. März.

Wann tritt die Verordnung außer Kraft?
Die Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 19. April außer Kraft.
Je nach Entwicklung der epidemischen Lage und der entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung können die Anordnungen aber auch verlängert oder verkürzt werden.

Wer hat die Verordnung erlassen und warum?
Sachsen-Anhalts Landesregierung hat die Verordnung am 17. März erlassen.
Ziel ist, die Menschen zu Schützen und zu verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Solange davon ausgegangen werden muss, dass das neue Virus eine gravierende Gefahr für die Bevölkerung darstellt, sind umfassende Schutzmaßnahmen angemessen. Auch wenn diese tief in das öffentliche und private Leben und in die Wirtschaft eingreifen. Die beschlossenen Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 32 Satz 1 IFSG kann die Landesregierung Maßnahmen durch Verordnung für das ganze Land regeln, z.B. Veranstaltungen beschränken oder verbieten, die die Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Dürfen noch Veranstaltungen stattfinden?
Großveranstaltungen waren von der Landesregierung bereits verboten worden, für kleinere Veranstaltungen gab es Auflagen. Das ist deutlich verschärft worden:
Jetzt Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden nicht stattfinden.
Landtag, Stadtrat, Gemeinde- und Verbandgemeinderäte sowie Kreistage dürfen tagen.
Versammlungen unter freiem Himmel sind verboten. Das schließt grundsätzlich auch Demonstrationen ein. Hier kann es im Einzelfall Genehmigungen geben – zuständig sind Versammlungsbehörde und Gesundheitsamt.
Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen:
• zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten und
• die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste mit erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

Dürfen Hotels noch öffnen?
Hotels dürfen noch öffnen.

Warum dürfen einige Angebote noch öffnen (Hotels, Frisöre, Handwerker etc.) andere wie Spielplätze oder Elektronikmärkte werden hingegen geschlossen?
Bei den vorgenommenen Schließungsverfügungen handelt es sich um weitreichende Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Infektionsketten erforderlich sind. Bei der Auswahl der zu schließenden Angebote war eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit von Eindämmungsmaßnahmen und dem Interesse der Bevölkerung an einer weiteren Versorgung zu treffen. In diesem Sinne handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die aber bei einer Änderung der epidemischen Lage weiter angepasst und ggf. neu entschieden werden können.

Was ist mit Kultur- und Freizeiteinrichtungen?
Clubs, Diskotheken und Musikclubs müssen schließen.
Messen und Ausstellungen müssen schließen
Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste müssen schließen, Wochenmärkte dürfen zur Versorgung der Bevölkerung aber geöffnet bleiben.
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen schließen
Das gleiche gilt für:
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2. Filmtheater (Kinos),
3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
4. Museen und Gedenkstätten,
5. Ausstellungshäuser,
6. Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
7. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
8. öffentliche Bibliotheken,
9. Planetarien,
10. Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
11. Spielplätze, Freizeitparks,
12. Angebote in Literaturhäusern,
13. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sog. Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
14. Saunas und Dampfbäder,
15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor-Spielplätze, Kegel- und Bowlingbahnen, Billiardhallen
16. Seniorentreffpunkte,
17. Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt,
18. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen bzw. vergleichbarer Einrichtungen (z.B. Volkshochschulen, Fahrschulen, Nachhilfeanbieter, private Sprachkurse, Fortbildungsmaßnahmen zur Erlangung von Fachkunde und Sachkundelehrgänge, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten und von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.
19. Bordelle, Wohnungsprostitution und Prostitutionsveranstaltungen sowie Nachtlokale, Stripteaselokale und Sexkinos.

Wie sehen die Regelungen für Gaststätten aus?
Reine Schankwirtschaften und reine Raucherkneipen dürfen keine Gäste bewirten.
Speisewirtschaften, Restaurants sowie gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben für die Bewirtung von Übernachtungsgästen sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden wenn,
1. gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sind und
2. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Imbiss-Wagen und Foodtrucks dürfen geöffnet werden. Soweit sie Plätze für Gäste vorhalten, muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet sein.

Welche Regelungen gelten für Ladengeschäfte des Einzelhandels?
Die Öffnung von Ladengeschäften wird bis zum 19. April untersagt. Lebensmittel können aber weiter eingekauft werden.
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisöre, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.
Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie für die gastronomischen Angebote – unter Einhaltung der für Speisegaststätten geltenden Regeln – erlaubt.

Sind Fußballspiele jetzt verboten?
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.).
Ausnahmen können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
1. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
Nicht unter den Begriff „Sportbetrieb mit Tieren“ fällt das normale alltägliche Bewegen von Tieren z.B. Pferden auf der Koppel oder in einer Reithalle. Diese im Sinne der Tiergesundheit zwingend notwendigen Maßnahmen unterliegen sind weiterhin zulässig und unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Auf die für Veranstaltungen beschriebenen Abstandsregelungen (2 Meter) ist jedoch zu achten.
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Kontaktpersonen von Corona-Infizierten und Rückkehrer aus einem Gebiet, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
• Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
• vollstationäre Einrichtungen der Pflege
• Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
• Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
• Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetz vom 17. Februar 2011(GVBl. LSA S. 136).
In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen Patientinnen und Patienten nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot.

Was ist mit dem Besuchsrecht im Krankenhaus?
Generell gilt: Zugelassen ist ein Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Die Einrichtungen können aber, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen oder ethisch-sozial Gründen bestehen (z. B. Frühgeborene, für Kinderstationen, Palliativpatienten). Die Einrichtungen können allerdings als Inhaber des Hausrechts auch weitergehende Einschränkungen der Besuchsrechte anordnen.

Welche Regelungen gibt es für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen?
Die Werkstätten sind nur noch für Menschen mit Behinderungen geöffnet, die keine andere Betreuung haben, oder eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen (sogenannte Fördergruppen).