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Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV).

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 32 Satz 1 IfSG kann die Landesregierung Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Verordnung für das ganze Land regeln. Dazu zählen insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Wir veröffentlichen an dieser Stelle die "Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV-2 in Sachsen-Anhalt"
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV).

Begründung  der 2. SARS-CoV-2-EindV.
Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020 (GVB1. LSA S. 50) außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Vorbehaltlich der Verordnung über vorübergehende Kontaktbeschränkungen - diese tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.