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Es wird etwas gelockert

Nach den vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-TageInzidenz) hatte der Landkreis Mansfeld-Südharz am 05.05.2021 eine Sieben-TageInzidenz von 160,8, am 06.05.2021 von 153,4, am 07.05.2021 von 150,4, am 08.05.2021 von 142, 3 und am 10.05.2021 von 155,6.
Damit hat der Landkreis an 5 aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 165 unterschritten.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtsverordnung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Einschränkung von Kontakten vom 29.03.2021, zuletzt geändert am 26.04.2021, wieder aufgehoben wird.
Nach der am 07.05.2021 erlassenen 12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt besteht für den Landkreis Mansfeld- Südharz in § 13 nicht mehr die Verpflichtung, bei einer kumulativen Überschreitung der Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV- 2 von 100 je 100. 000 Einwohner in einem Zeitraum von sieben Tagen (Inzidenzwert), weitergehende Kontaktbeschränkungen über die Landes- und Bundesregeln hinaus, zu treffen.
Demensprechend bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenanzahl bei einem Treffen im öffentlichen oder privaten Raum, Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unberücksichtigt. Für die bisherige weitergehende Beschränkung, dass nur Kinder, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, unberücksichtigt bleiben, besteht aufgrund der zurzeit eher sinkenden Fallzahlen kein Bedürfnis.
Schulen wechseln in den Wechselunterricht
Für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ist bis zum Erreichen des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner ausschließlich die Durchführung von Präsenzunterricht in Form des Wechselunterrichtes gestattet. Entsprechend § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der durch das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geänderten Fassung ist der Unterricht in der Schule nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 getestet werden.
Kindereinrichtungen wechseln von Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb
Bei Einhaltung angemessener Schutz und Hygienekonzepte ist gleichfalls der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und –horten sowie nach § 43 Abs. 1 des SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflegestellen zulässig.
Die Verordnung tritt am 12.05.2021, 0 Uhr in Kraft.