Allgemeinverfügung Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7/2025 v. 31.Juli 2025

Allgemeinverfügung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA, S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. LSA S. 382), erlässt die Lutherstadt Eisleben folgende Allgemeinverfügung:

  1. Am Sonntag, dem 09.11.2025, anlässlich der Veranstaltung „Luthers Geburtstag“ sowie an den Sonntagen, dem 07.12.2025, dem 14.12.2025 und dem 21.12.2025, anlässlich des Eisleber Weihnachtsmarktes dürfen auf dem Gebiet der Lutherstadt Eisleben alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Absatz 1 LÖffZeitG LSA in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.
  2. Bei der Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften des § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59), zu beachten.
  3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung wird unter folgenden auflösenden Bedingungen erteilt: Mit Inkrafttreten einer Verordnung oder Allgemeinverfügung, welche die Durchführung der genannten Veranstaltungen sowie die festgesetzten Märkte im Sinne der Gewerbeordnung verbieten oder untragbar machen und eine Absage zur Folge haben, verliert die Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit. 
  5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Lutherstadt Eisleben in Kraft und am 22.12.2025 außer Kraft.

Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn nach Nummer 1 ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der Öffnung der Verkaufsstellen rechtfertigt. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann nach § 7 Absatz 4 LÖffZeitG LSA auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottes-dienstes Rücksicht zu nehmen. Laut § 7 Absatz 2 LÖffZeitG LSA liegt ein besonderer Anlass nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, Messen, Volksfesten, großen sportlichen oder
kulturellen Veranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs wird vermutet, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie zeitgleich erfolgt und die Verkaufsstellen von der Veranstaltung betroffen sind. Die Veranstaltung muss im Hinblick auf die die Gemeinde kennzeichnende oder prägende soziale und kulturelle Lebensweise und hinsichtlich der Besucherzahl eine besondere Bedeutung für die Gemeinde haben. Des Weiteren muss sie im Vordergrund stehen. Die Öffnung der Verkaufsstellen darf lediglich eine begleitende Maßnahme zu dieser Veranstaltung darstellen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das Einkaufsinteresse der Besucher reichen für sich genommen als Sachgrund für die Annahme eines besonderen Anlasses nicht aus.
Ein besonderer Anlass wird begründet, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einer großen Veranstaltung, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anzieht, erfolgt. Bei der Veranstaltung muss es sich um eine sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltung handeln. Bei den beantragten Terminen findet während der Sonntagsöffnung am 09.11.2025 die Veranstaltung „Luthers Geburtstag“ sowie während der Sonntagsöffnungen am 07.12.2025, 14.12.2025 und 21.12.2025 der traditionelle Eisleber Weihnachtsmarkt statt. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich jeweils um einen festgesetzten Spezialmarkt nach § 69 Gewerbeordnung (GewO). Die jährlich und traditionell stattfindenden Veranstaltungen „Luthers Geburtstag“ und „Eisleber Weihnachtsmarkt“ sind erfahrungsgemäß geeignet, einen überregionalen Besucherstrom auszulösen. Die Veranstaltungen finden zeitgleich zu den beantragten Öffnungszeiten statt. Durch die zentrale Lage der Veranstaltungen auf dem Marktplatz der Lutherstadt Eisleben sind sämtliche Verkaufsstellen vom ausgehenden Besucherstrom betroffen.
Durch die Größe der Veranstaltungen sowie der langjährigen Tradition der Veranstaltungen prägen sie das kulturelle sowie soziale Leben in der Lutherstadt Eisleben. Aufgrund der Vielzahl von Marktteil-nehmern sowie eines attraktiven Rahmenprogramms verschafften sich die besagten Veranstaltungen einen Bekanntheitsgrad über Gemeindegrenzen hinaus. Die jährlichen Besucherströme der Veran-staltungen übersteigen die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen würden. Die Öffnung der Verkaufsstellen dient daher lediglich als eine begleitende Maßnahme zu den Veranstaltungen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das Einkaufsinteresse der Besucher stehen im Hintergrund der Veranstaltung und führen zu keinem besonderem Anlass gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LÖffZeitG LSA.
Aufgrund der anlassgebenden Veranstaltungen liegt somit jeweils ein besonderer Anlass für die Sonntagsöffnungen vor. Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird nicht festgelegt. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, angeordnet. Aufgrund des Charakters der anlassgebenden Veranstaltungen besteht ein besonderes Interesse der teilnehmenden Verkaufsstellen an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung, da unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Vorbereitungen der Sonntagsöffnung durchgeführt werden müssen. Die dafür notwendige Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn durch das Erheben eines Widerspruchs die aufschiebende Wirkung eintritt und die Allgemeinverfügung nicht rechtzeitig Bestandskraft erlangt. Das Interesse an der Wirksamkeit der
Allgemeinverfügung überwiegt gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchführers, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das Verwaltungs-gericht Halle (Saale), Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Lutherstadt Eisleben, Markt 1, 06295 Lutherstadt Eisleben, zu erheben.

Hinweis:
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung.
Auf Antrag kann durch das Verwaltungsgericht Halle (Saale), Justizzentrum Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.

Lutherstadt Eisleben, 11.07.2025


gez. Carsten Staub
Bürgermeister