
Wohngeld
Antragstellung auf Wohngeld
Wenn Sie in unserer Verwaltungsgemeinschaft wohnen, können Sie in unserer Wohngeldstelle Ihren Antrag auf Wohngeld stellen.
Es gibt zwei Arten von "Wohngeld". Man unterscheidet zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Im Folgenden sind die beiden Varianten erläutert:
- Mietzuschuss: für Mieter einer Wohnung und Heimbewohner,
- Lastenzuschuss: für Hauseigentümer, auch auf Mietkaufbasis für Besitzer einer Eigentumswohnung.
Mietzuschuss
Jeder Bürger, der einen Mietvertrag abgeschlossen hat und in einem Mietverhältnis steht, kann grundsätzlich einen Antrag stellen.
Lastenzuschuss
Jeder Bürger, der Besitzer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist, kann grundsätzlich einen Antrag stellen.
Voraussetzung dafür ist die Antragsabgabe bei der zuständigen Wohngeldstelle, die diesen dann nach geltenden Rechtsvorschriften des WOGG bearbeitet.
Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Formulare sind bei der Wohngeldstelle erhältlich.
Miet- oder Lastenzuschuss wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Die Gewährung ist von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder abhängig, in Verbindung mit dem Familiengesamteinkommen, sowie der Miete oder Belastung unter Berücksichtigung der Höchstbeträge und Mietenstufen.
Kein Anspruch auf Miet-oder Lastenzuschuss besteht bei:
- Empfängern von ALG II - Leistungen (Ausnahmen können sogenannte Mischhaushalte bilden).
- Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfeempfänger, bei deren Leistungen die Kosten der Unterkunft enthalten sind.
- Alleinstehende Auszubildende und Studierende (hier kann ein Anspruch auf BAB oder BAföG geltend gemacht werden)
Auszubildende und Studierende mit Kind können einen Antrag auf Miet-oder Lastenzuschuss stellen.











